Allgemeine Vertragsbedingungen des Vereins Salzburger Jugendherbergswerk (SJHW) für Lehrlinge bzw. für Lehrlingsheime
Präambel
A) Der Verein „Salzburger Jugendherbergswerk“ (SJHW) – im Folgenden kurz als „SJHW“ bezeichnet, ist im Vereinsregister zur ZVR-Zahl: 666216357 registriert. Die Zustellanschrift des Vereins ist Aigner Straße 34, 5020 Salzburg.
B) Sämtliche in diesen allgemeinen Vertragsbedingungen verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Männer und Frauen im gleichen Maß. Lediglich aus Gründen der Textökonomie werden weibliche Formen nicht explizit genannt. Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle nur in der „gebräuchlichen“ männlichen Form niedergeschlagenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch für Frauen gelten.
§ 1. Allgemeines
Die allgemeinen Vertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem das „SJHW“ mit den von ihm aufgenommenen Lehrlingen Beherbergungsverträge abschließt. Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 2. Vertragspartner
Als Vertragspartner des „SJHW“ gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn dieser für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Lehrlinge im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3. Vertragsabschluss, Anzahlung
Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen Anmeldung des Lehrlings durch das „SJHW“ zustande.
§ 4. Beginn und Ende der Beherbergung
A) Der Lehrling hat das Recht, die zugesagten Räume ab 17.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.
B) Das „SJHW“ hat das Recht, für den Fall, dass der Lehrling bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ausdrücklich mit der jeweiligen Hausleitung ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
C) Die gemieteten Räume sind durch den Lehrling am Tage der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen.
5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
A) Bis spätestens vier Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Lehrlings kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens vier Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Lehrlings beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.
B) Innerhalb von vier Monaten und bis einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Lehrlings kann der Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornogebühr von 25 % des bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Lehrlings beim Vertragspartner schriftlich (auch per E-Mail oder per Telefax möglich) eingelangt sein.
C) Innerhalb eines Monates bis vier Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Lehrlings kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von 50 % des bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss spätestens vier Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Lehrlings beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.
D) Erfolgt die einseitige Auflösung des Beherbergungsvertrages später als vier Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Lehrlings, so ist eine Stornogebühr im Ausmaß von 100 % des bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises zu bezahlen.
E) Das „SJHW“ hat das Recht, für den Fall, dass der Lehrling bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. Der Lehrling ist in diesem Falle zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Lehrling die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt.
F) Dem „SJHW“ obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
§ 6. Dauer der Lehrgänge und Lehrgangsgebühren
A) Je nach Dauer der Lehrgänge ergeben sich für das Schuljahr 2023/2024 folgende Gebühren:
Lehrgangs-Preise pro Person, gültig Schuljahr 2024/2025 |
|
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Lehrgang | Preis in € |
4-Wochen-Lehrgang | 608,00 |
4 2/3-Wochen-Lehrgang | 708,00 |
6 1/3-Wochen-Lehrgang | 961,00 |
6 2/3-Wochen-Lehrgang | 1.012,00 |
7-Wochen-Lehrgang | 1.063,00 |
8-Wochen-Lehrgang | 1.215,00 |
9 1/3-Wochen-Lehrgang | 1.417,00 |
10-Wochen-Lehrgang | 1.519,00 |
11-Wochen-Lehrgang | 1.671,00 |
12-Wochen-Lehrgang | 1.823,00 |
B) Die jeweilige Lehrgangsgebühr wird grundsätzlich über die Wirtschaftskammer Österreich abgewickelt.
Es gibt jedoch folgende – beispielhaft angeführt – Ausnahmen:
- Lehrlinge des Bundes,
- Lehrlinge Land Salzburg,
- Lehrlinge Gemeinden,
- Lehrlinge in Rehazentren,
- Lehrlinge in Beschäftigungsmaßnahmen des AMS,
- „die Berater“,
- Lehrlinge ohne Lehrstelle (Selbstzahler entweder Eltern oder bei Volljährigkeit der Lehrling).
C) Nach Eintritt in das Lehrlingsheim ist auch bei vorzeitigem Austritt der volle, für den jeweiligen Lehrgang vorgesehene Heimbetrag zu bezahlen, es sei denn, dass für den Austritt ein berechtigter Grund vorliegt.
D) Die Schüler werden von der jeweiligen Berufsschule zur Absolvierung ihrer Berufsschulzeit einberufen. Sie bekommen von der Schule den Hinweis, dass sie sich für das dem Beruf entsprechende Lehrlingsheim anmelden können. Die Anmeldung erfolgt über den Lehrbetrieb.
E) Der Schüler erhält vom „SJHW“ auch die notwendigen Informationen
- für den Lehrberechtigten
- für den Erziehungsberechtigten
- für die Tageseinteilung
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen
- das Blackout-Konzept in voller Länge
- das Merkblatt betreffend die Datenschutzbestimmungen
§ 7. Rechte des Lehrlings
Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Lehrling das Recht auf den üblichen Gebrauch der zugesagten Räume, der Einrichtungen des „SJHW“, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Lehrlingen zur Benützung zugänglich sind und auf die übliche Bedienung.
Der Lehrling hat das Recht, die gemieteten Räume ab 17.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.
§ 8. Pflichten des Lehrlings - Heimordnung
A) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Lehrlingen mitgebracht werden und die nicht zum üblichen Reisebedarf gehören (z.B. Kocher, Kaffeemaschine udgl.), ist die Zustimmung des „SJHW“ einzuholen.
B) Für vom Lehrling verursachte Schäden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Lehrling für jeden Schaden und Nachteil, den das „SJHW“ oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleiden, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt das „SJHW“ in Anspruch zu nehmen.
C) Die Bestimmungen der Heimordnung werden vom Lehrling ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Jedem Lehrling wird vor Beginn der Beherbergung ein Exemplar der Heim-ordnung gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt. Der Lehrling ist verpflichtet, die Bestimmungen der Heimordnung genauestens einzuhalten.
§ 9. Rechte des SJHW
Verweigert ein Lehrling, der „Selbstzahler“ ist, die Zahlung des bedungenen Entgeltes oder ist er damit im Rückstand, so steht dem „SJHW“ das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Lehrling, die eingebrachten Sachen zurückzuhalten (§ 970c ABGB - gesetzliches Zurückbehaltungsrecht).
Das „SJHW“ hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes das Pfandrecht an den vom Lehrling eingebrachten Gegenständen (§ 1101 ABGB - gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers).
§ 10. Pflichten des SJHW
A) Das SJHW ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
B) Sonderleistungen werden vom SJHW gesondert ausgezeichnet.
C) Die ausgezeichneten Preis haben alle Inklusivpreise zu sein.
§ 11. Haftung des SJHW
Das „SJHW“ haftet für Schäden, die ein Lehrling erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
Darüber hinaus haftet das „SJHW“ als Verwahrer für die von einem Lehrling eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 220,00, sofern das „SJHW“ nicht beweist, dass der Schaden weder durch das „SJHW“ oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet, noch durch Fremde, im Haus aus- und eingehende Personen, verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet das „SJHW“ für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag EUR 110,00, es sei denn, dass das „SJHW“ diese Sachen in Kenntnis seiner Beschaffenheit in Verwahrung übernommen haben oder den von ihnen selbst oder ihren Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wertvollere Gegenstände handelt, die üblicherweise in einem Berufsschülerheim nicht in Verwahrung genommen werden. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam.
Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des „SJHW“ stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen hierfür bestimmten Platz gebracht werden (insbesondere §§ 970 ff ABGB).
§ 12. Beendigung der Beherbergung
A) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit Zeitablauf. Reist der Lehrling vorzeitig ab, so ist das „SJHW“ berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem „SJHW“ obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
B) Wenn der Lehrling sein Zimmer nicht bis 10.00 Uhr räumt, ist das „SJHW“ berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
C) Das „SJHW“ ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Lehrling
- von den Räumlichkeiten einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern oder den Mitarbeitern des „SJHW“ das Zusammenwohnen verleidet;
- die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
D) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu vertretendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Das „SJHW“ ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, sodass es aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht (§ 1447 ABGB).
§ 13. Gerichtsstandvereinbarung
Für alle Streitigkeiten aus einem zwischen dem „SJHW“ und dem Lehrling und/oder dem Besteller abgeschlossenen Beherbergungsvertrag gilt die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel sich das Lehrlingsheim befindet (siehe insbesonders § 49 Abs. 2 Z 5 JN).
Bei allfälligen Streitigkeiten hat ausschließlich Österreichisches Recht Anwendung zu finden.